Wann Abstinenz gefordert ist, wie lange und mit welchem Nachweis. Nach Anlass und Hypothese der Beurteilungskriterien, 5. Auflage (2026).
Alkohol (A-Hypothesen)
Die A-Hypothesen stufen eine Alkoholproblematik von der Abhängigkeit (A1) über die beeinträchtigte Konsumkontrolle (A2) bis zur Alkoholgefährdung (A3) ab; A4 prüft das Trennen von Trinken und Fahren. Abstinenz ist nur bei A1 und A2 Voraussetzung. BK 5Änderungsübersicht BK 5
A1Alkoholabhängigkeit
Abstinenz gefordert
Abhängigkeit nach ICD oder DSM, meist mit Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation.
Gefordert
Dauerhafte Abstinenz. Eignung erst, wenn keine Abhängigkeit mehr besteht und Abstinenz nachgewiesen ist. Anlage 4 FeVBegutachtungsleitlinien
Dauer
In der Regel ein Jahr nach Abschluss der Behandlung (Anlage 4 FeV Nr. 8.4). Die BK 5 nennen in A 1.3 N konkret einen 15-monatigen Abstinenzzeitraum. Anlage 4 FeVÄnderungsübersicht BK 5
Nachweis
Urin-EtG-Programm 12 Monate mit mindestens 6 Kontrollen oder 15 Monate mit mindestens 7 Kontrollen, alternativ PEth im Blut; oder Haar-EtG, zwei Analysen je Halbjahr (3 cm je Analyse). Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Begriffe geändert: „suchtspezifische Rehabilitation“ statt Entwöhnung, „Entzugsbehandlung“ statt Entgiftung. Hinweis auf 15 Monate in A 1.3 N. Toleranzaufbau nach längerer Abstinenz in A 1.7 N erläutert. Änderungsübersicht BK 5
A2Beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle
Abstinenz gefordert
Fortgeschrittene Problematik ohne Abhängigkeit: Kontrollverlust, hohe Toleranz, Weitertrinken trotz Schäden.
Gefordert
Alkoholverzicht (A 2.3 N). Nur unter besonderen fachlichen Voraussetzungen kommt therapeutisch begleitetes kontrolliertes Trinken in Frage (A 2.7 N). BK 5Änderungsübersicht BK 5
Dauer
Verzichtsdauer nach A 2.4 N: in der Regel 12 Monate, bei günstigen Voraussetzungen können 6 Monate ausreichen. Die genaue Dauer hängt vom Einzelfall ab. BK 5
Nachweis
Urin-EtG 6 Monate mit 4 Kontrollen oder 12 Monate mit 6 Kontrollen, alternativ PEth; oder Haar-EtG (3 cm je Analyse, Cut-off 5 pg/mg). Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Kontrolliertes Trinken: erst 3 Monate Verzicht belegen (3 EtG-Urinproben, 3 PEth-Proben oder Haar 3 cm), dann 3–4 Monate Erprobung ohne Analytik, dann Statusfeststellung PEth unter 60 ng/ml, danach mindestens 6 Monate Kontrollphase mit PEth alle 4–5 Wochen unter 60 ng/ml. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Übergangsfristen BK 5
Neu in BK 5
Neues diagnostisches Label „beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle“. Toleranzhinweis durch die BAK bei der Trunkenheitsfahrt von 2,0/1,6 ‰ auf 2,5/2,0 ‰ heraufgesetzt, um A2 klarer von A3 zu trennen. Änderungsübersicht BK 5
Kontrolliertes Trinken: Start- und Maximalwert für PEth von 100 auf 60 ng/ml gesenkt, kein Schwankungsbereich mehr; 3 Monate Abstinenz in der Verzichtsphase; Cannabismissbrauch muss ausgeschlossen sein. Programme, die vor dem 01.06.2026 mit 60–100 ng/ml begonnen haben, laufen nach BK 4 weiter. Änderungsübersicht BK 5Übergangsfristen BK 5
Riskanter Konsum oder einzelne unkontrollierte Episoden ohne Kontrollverlust als Muster.
Gefordert
Keine Abstinenz, aber eine belegbare Änderung des Trinkverhaltens hin zu risikoarmem Konsum (A 3.3 K) und ein verlässliches Trennverhalten (A4). BK 5Änderungsübersicht BK 5
Dauer
Die Änderung muss über einen ausreichenden Zeitraum erprobt sein; als Orientierung gelten mindestens 6 Monate. BK 5
Nachweis
Keine Pflicht zum Abstinenzbeleg. Alkoholmarker dienen der Plausibilität: Haar-EtG ab 30 pg/mg und PEth ab 210 ng/ml sprechen gegen risikoarmen Konsum. Die BK 5 nennen Kontraindikatoren zur Korrelation von EtG im Haar und PEth mit Trinkmengen. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5
Neu in BK 5
Zielverhalten ist „gelegentliches Überschreiten eines risikoarmen Konsums“ nach der Definition des Epidemiologischen Suchtsurveys 2021. BAK ab 1,6 ‰ gilt als Hinweis auf ausgeprägte Toleranz (A 3.1 K). Neuer Indikator: kein Mischkonsum mit Cannabis. Änderungsübersicht BK 5
A4Trennen von Konsum und Fahren
Keine Abstinenz gefordert
Zu prüfen bei A3 und bei kontrolliertem Trinken nach A 2.7 N.
Gefordert
Trennvorsatz, Organisation des Alltags und Wissen um die Alkoholwirkung, einschließlich ausreichender Erholung vor Fahrtantritt. Änderungsübersicht BK 5
Dauer
Keine eigene Frist; wird zusammen mit der Verhaltensänderung aus A3 beurteilt. BK 5
Nachweis
Kein toxikologischer Beleg nötig. Nüchternheit am Untersuchungstag wird im Rahmen der medizinischen Untersuchung geprüft. BK 5
Neu in BK 5
Neue Indikatoren: Risiken von Mischkonsum (z. B. mit Cannabis) und Einschätzung der Alkoholwirkung vor Fahrtantritt. Sonderfall fahrerlaubnisfreies Fahrzeug ausführlicher geregelt. Änderungsübersicht BK 5
Zusammenfassung, kein Ersatz für die Beurteilungskriterien
Eigene Zusammenfassung in eigenen Worten. Maßgeblich sind der Originaltext der BK 5 (Kirschbaum-Verlag), die Begutachtungsleitlinien und die Entscheidung der Begutachtungsstelle im Einzelfall.
Nachweisformen und CTU-Regeln
Urinkontrollprogramm
Anerkannte Programme: 6 Monate mit mindestens 4 Kontrollen, 12 Monate mit mindestens 6, 15 Monate mit mindestens 7. Einbestellung unangekündigt, Abgabe innerhalb von 24 Stunden. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Neu nach BK 5: bei 15–30 % der Teilnehmer folgt nach der vereinbarten Zahl eine zusätzliche unangekündigte Kontrolle bis zum Ende des Zeitraums. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Verdünnter Urin (Kreatinin unter 20 mg/dl) zählt nicht als Abstinenzbeleg und wird wiederholt; zwei verdünnte Proben hintereinander sind nicht zulässig. Kreatinin unter etwa 5,6 mg/dl ist ein Abbruchkriterium. Änderungsübersicht BK 5Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Abwesenheiten sind begrenzt (z. B. 6 Monate: 28 Kalendertage, höchstens 21 am Stück; 12 Monate: 56 Tage, höchstens 35 am Stück), vorher anzumelden, nicht in den ersten und letzten drei Wochen. Eine „Woche“ umfasst 7 Kalendertage. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5
Positive Immunoassays werden immer massenspektrometrisch bestätigt. Neu: liegt die Bestätigung unter dem Cut-off, muss die auslösende Substanz ermittelt werden (z. B. CBD erlaubt, HHC nicht). Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5
Kopfhaar wächst etwa 1 cm pro Monat; ein Segment von 3 cm deckt rund 3 Monate ab. Cut-offs gelten für Segmente bis 3 cm. SoHT 2021
Drogen: eine Haaranalyse je 6 Monate (15 Monate: drei Analysen). Alkohol (EtG): zwei Analysen je 6 Monate (15 Monate: fünf). Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Sicherheitszuschlag von mindestens vier Wochen Abstinenz vor der ersten Haarprobe; Kopfbedeckungen aus der Konsumzeit meiden. Gebleichtes, gefärbtes oder thermisch behandeltes Haar ist eingeschränkt oder nicht verwertbar. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5
Abstinenz-Cut-offs im Haar (Heidelberg): Amphetamine, Opiate, Kokain, Methadon je 100 pg/mg; Benzodiazepine und Buprenorphin 50 pg/mg; EtG 5 pg/mg. Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten sind vorher anzumelden. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5
Alkoholmarker: EtG und PEth
Urin: Ethylglucuronid (EtG), Cut-off 100 ng/ml. Blut: Phosphatidylethanol (PEth), Cut-off 20 ng/ml, Entnahme als Kapillarblut innerhalb von 48 Stunden nach Einbestellung möglich. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)
Wechsel zwischen PEth und EtG innerhalb eines Programms ist in BK 5 geregelt (CTU 1). Änderungsübersicht BK 5
Moderater Konsum (D 3.6 N): drei venöse Blutentnahmen in vier Monaten (THC unter 1 ng/ml, THC-COOH unter 20 ng/ml, 11-Hydroxy-THC nur zur Plausibilität) oder Haar 3 cm mit THC-COOH unter 1 pg/mg. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)FAQ BK 5 (09/2026)
Neue Tabelle C.11 nennt Entscheidungsgrenzen für Konsum- und Nüchternheitsbelege außerhalb von Abstinenzkontrollen; Tabelle C.12 fasst die je Fragestellung nötigen Untersuchungen zusammen. Änderungsübersicht BK 5
Was sich mit der 5. Auflage geändert hat
Cannabis wird in den D-Hypothesen neu eingeordnet: D 2.4 N (fortgeschrittene Cannabisproblematik), D 3.1 K (riskanter Konsum), D 3.5 N (risikoarmer Konsum), D 3.6 N (Belege 3–4 Monate, verpflichtend ab 01.06.2026). D 4.5 N entfällt. Änderungsübersicht BK 5Übergangsfristen BK 5
Kontrolliertes Trinken: PEth-Grenze 60 statt 100 ng/ml, 3 Monate Abstinenz in der Verzichtsphase. A2 heißt jetzt „beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle“, Toleranzgrenzen auf 2,5/2,0 ‰ angehoben. Änderungsübersicht BK 5
Haaranalysen auf Cannabis zielen auf THC-COOH; unauffälliges THC-COOH gilt als Abstinenzbeleg trotz positivem THC. Übergangsfristen BK 5
Substitution mit retardiertem Morphin: 6-MAM-Bestimmung gegen Straßenheroin. Lisdexamfetamin: Prüfung der bestimmungsgemäßen Einnahme. Übergangsfristen BK 5
Vollständige Umsetzung bis Mitte 2026, spätestens Ende August 2026; Laborformulare bis Anfang Juni 2026. Die neuen Kapitel 3.13 und 3.14 der Begutachtungsleitlinien gelten ab 19.08.2026. Übergangsfristen BK 5Begutachtungsleitlinien
DGVP, DGVM, Brenner-Hartmann, Fastenmeier, Graw (Hrsg.): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien. 5. Auflage, Kirschbaum-Verlag, Bonn 2026 (ISBN 978-3-7812-2162-8). Erschienen Anfang März 2026, vollständige Umsetzung bis spätestens Ende August 2026.
Brenner-Hartmann, Neumann-Thiele, Wagner: Übersicht über die Änderungen der 5. Auflage (Stand 22.02.2026). Zeitschrift für Verkehrssicherheit 72 (2026), Nr. 2, S. 62–76
Anlage 4 FeV, Nr. 8 (Alkohol) und Nr. 9 (Betäubungsmittel, Cannabis, andere psychoaktiv wirkende Stoffe, Arzneimittel): Eignung, Missbrauch, Abhängigkeit, in der Regel ein Jahr Abstinenz nach Abhängigkeit
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt). Kapitel 3.13 (Alkohol und Cannabis) und 3.14 (Betäubungsmittel und Arzneimittel) neu gefasst, Fassung 12.12.2025 (VkBl. 2026, 86), gültig ab 19.08.2026
Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin Heidelberg: FAQ Abstinenzprogramme nach BK 5, Stand 06/2026 (Programme 6/12/15 Monate, Haar, Cut-offs, kontrolliertes Trinken, Beleg moderater Cannabiskonsum)
DGVM/DGVP: Übergangsfristen für die Anwendung der 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Zeitschrift für Verkehrssicherheit 72 (2026), Nr. 2, S. 146–148
DGVM/DGVP: FAQ Vorgehen bei THC-Nachweis in Abstinenzprogrammen und bei Nüchternheitsbelegen (D1/D2: Abbruch; D3: Änderung des Cannabiskonsums kann reichen, 6 Monate; Nüchternheit unter 1 ng/ml Serum)
BASt: Infoblatt zu den Begutachtungsleitlinien und Cannabis (Abhängigkeit, Missbrauch = fehlendes Trennverhalten, keine toxikologischen Marker für Abhängigkeit oder riskanten Konsum)
DGVM/DGVP: FAQ Abstinenz- und Nüchternheitsbeleg nach dem CanG (Cannabis-Monokonsum: nur Cannabinoide, Haar auf THC-COOH, Nüchternheit im Blut unter 1 ng/ml)
Stand 15.10.2026. Die BK 5 sind seit März 2026 veröffentlicht, die Umsetzung sollte bis Ende August 2026 abgeschlossen sein Übergangsfristen BK 5. Metoria berät nicht.