Leitfaden Abstinenzzeit

Leitfaden Abstinenzzeit

Wann Abstinenz gefordert ist, wie lange und mit welchem Nachweis. Nach Anlass und Hypothese der Beurteilungskriterien, 5. Auflage (2026).

Alkohol (A-Hypothesen)

Die A-Hypothesen stufen eine Alkoholproblematik von der Abhängigkeit (A1) über die beeinträchtigte Konsumkontrolle (A2) bis zur Alkoholgefährdung (A3) ab; A4 prüft das Trennen von Trinken und Fahren. Abstinenz ist nur bei A1 und A2 Voraussetzung. BK 5Änderungsübersicht BK 5

A1Alkoholabhängigkeit

Abstinenz gefordert

Abhängigkeit nach ICD oder DSM, meist mit Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation.

Gefordert

Dauerhafte Abstinenz. Eignung erst, wenn keine Abhängigkeit mehr besteht und Abstinenz nachgewiesen ist. Anlage 4 FeVBegutachtungsleitlinien

Dauer

In der Regel ein Jahr nach Abschluss der Behandlung (Anlage 4 FeV Nr. 8.4). Die BK 5 nennen in A 1.3 N konkret einen 15-monatigen Abstinenzzeitraum. Anlage 4 FeVÄnderungsübersicht BK 5

Nachweis
Neu in BK 5
  • Begriffe geändert: „suchtspezifische Rehabilitation“ statt Entwöhnung, „Entzugsbehandlung“ statt Entgiftung. Hinweis auf 15 Monate in A 1.3 N. Toleranzaufbau nach längerer Abstinenz in A 1.7 N erläutert. Änderungsübersicht BK 5

A2Beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle

Abstinenz gefordert

Fortgeschrittene Problematik ohne Abhängigkeit: Kontrollverlust, hohe Toleranz, Weitertrinken trotz Schäden.

Gefordert

Alkoholverzicht (A 2.3 N). Nur unter besonderen fachlichen Voraussetzungen kommt therapeutisch begleitetes kontrolliertes Trinken in Frage (A 2.7 N). BK 5Änderungsübersicht BK 5

Dauer

Verzichtsdauer nach A 2.4 N: in der Regel 12 Monate, bei günstigen Voraussetzungen können 6 Monate ausreichen. Die genaue Dauer hängt vom Einzelfall ab. BK 5

Nachweis
  • Urin-EtG 6 Monate mit 4 Kontrollen oder 12 Monate mit 6 Kontrollen, alternativ PEth; oder Haar-EtG (3 cm je Analyse, Cut-off 5 pg/mg). Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)

  • Kontrolliertes Trinken: erst 3 Monate Verzicht belegen (3 EtG-Urinproben, 3 PEth-Proben oder Haar 3 cm), dann 3–4 Monate Erprobung ohne Analytik, dann Statusfeststellung PEth unter 60 ng/ml, danach mindestens 6 Monate Kontrollphase mit PEth alle 4–5 Wochen unter 60 ng/ml. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Übergangsfristen BK 5

Neu in BK 5
  • Neues diagnostisches Label „beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle“. Toleranzhinweis durch die BAK bei der Trunkenheitsfahrt von 2,0/1,6 ‰ auf 2,5/2,0 ‰ heraufgesetzt, um A2 klarer von A3 zu trennen. Änderungsübersicht BK 5

  • Kontrolliertes Trinken: Start- und Maximalwert für PEth von 100 auf 60 ng/ml gesenkt, kein Schwankungsbereich mehr; 3 Monate Abstinenz in der Verzichtsphase; Cannabismissbrauch muss ausgeschlossen sein. Programme, die vor dem 01.06.2026 mit 60–100 ng/ml begonnen haben, laufen nach BK 4 weiter. Änderungsübersicht BK 5Übergangsfristen BK 5

  • Neue Indikatoren zu Mischkonsum mit Cannabis (A 2.2 N, A 2.3 N). Änderungsübersicht BK 5

A3Alkoholgefährdung

Keine Abstinenz gefordert

Riskanter Konsum oder einzelne unkontrollierte Episoden ohne Kontrollverlust als Muster.

Gefordert

Keine Abstinenz, aber eine belegbare Änderung des Trinkverhaltens hin zu risikoarmem Konsum (A 3.3 K) und ein verlässliches Trennverhalten (A4). BK 5Änderungsübersicht BK 5

Dauer

Die Änderung muss über einen ausreichenden Zeitraum erprobt sein; als Orientierung gelten mindestens 6 Monate. BK 5

Nachweis
  • Keine Pflicht zum Abstinenzbeleg. Alkoholmarker dienen der Plausibilität: Haar-EtG ab 30 pg/mg und PEth ab 210 ng/ml sprechen gegen risikoarmen Konsum. Die BK 5 nennen Kontraindikatoren zur Korrelation von EtG im Haar und PEth mit Trinkmengen. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026)Änderungsübersicht BK 5

Neu in BK 5
  • Zielverhalten ist „gelegentliches Überschreiten eines risikoarmen Konsums“ nach der Definition des Epidemiologischen Suchtsurveys 2021. BAK ab 1,6 ‰ gilt als Hinweis auf ausgeprägte Toleranz (A 3.1 K). Neuer Indikator: kein Mischkonsum mit Cannabis. Änderungsübersicht BK 5

A4Trennen von Konsum und Fahren

Keine Abstinenz gefordert

Zu prüfen bei A3 und bei kontrolliertem Trinken nach A 2.7 N.

Gefordert

Trennvorsatz, Organisation des Alltags und Wissen um die Alkoholwirkung, einschließlich ausreichender Erholung vor Fahrtantritt. Änderungsübersicht BK 5

Dauer

Keine eigene Frist; wird zusammen mit der Verhaltensänderung aus A3 beurteilt. BK 5

Nachweis
  • Kein toxikologischer Beleg nötig. Nüchternheit am Untersuchungstag wird im Rahmen der medizinischen Untersuchung geprüft. BK 5

Neu in BK 5
  • Neue Indikatoren: Risiken von Mischkonsum (z. B. mit Cannabis) und Einschätzung der Alkoholwirkung vor Fahrtantritt. Sonderfall fahrerlaubnisfreies Fahrzeug ausführlicher geregelt. Änderungsübersicht BK 5

Zusammenfassung, kein Ersatz für die Beurteilungskriterien

Eigene Zusammenfassung in eigenen Worten. Maßgeblich sind der Originaltext der BK 5 (Kirschbaum-Verlag), die Begutachtungsleitlinien und die Entscheidung der Begutachtungsstelle im Einzelfall.

Nachweisformen und CTU-Regeln

Urinkontrollprogramm
Haaranalyse
Alkoholmarker: EtG und PEth
Belege bei Cannabis
Durchführende Stelle und Labor

Was sich mit der 5. Auflage geändert hat

  • Cannabis wird in den D-Hypothesen neu eingeordnet: D 2.4 N (fortgeschrittene Cannabisproblematik), D 3.1 K (riskanter Konsum), D 3.5 N (risikoarmer Konsum), D 3.6 N (Belege 3–4 Monate, verpflichtend ab 01.06.2026). D 4.5 N entfällt. Änderungsübersicht BK 5Übergangsfristen BK 5

  • Kontrolliertes Trinken: PEth-Grenze 60 statt 100 ng/ml, 3 Monate Abstinenz in der Verzichtsphase. A2 heißt jetzt „beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle“, Toleranzgrenzen auf 2,5/2,0 ‰ angehoben. Änderungsübersicht BK 5

  • Haaranalysen auf Cannabis zielen auf THC-COOH; unauffälliges THC-COOH gilt als Abstinenzbeleg trotz positivem THC. Übergangsfristen BK 5

  • Substitution mit retardiertem Morphin: 6-MAM-Bestimmung gegen Straßenheroin. Lisdexamfetamin: Prüfung der bestimmungsgemäßen Einnahme. Übergangsfristen BK 5

  • Begriffe: „Substanzfreiheit“ statt Nüchternheit, „Arzneistoffe“ statt Medikamente, „Fehlgebrauch“ statt Missbrauch, „suchtspezifische Rehabilitation“ statt Entwöhnung. Änderungsübersicht BK 5

  • Vollständige Umsetzung bis Mitte 2026, spätestens Ende August 2026; Laborformulare bis Anfang Juni 2026. Die neuen Kapitel 3.13 und 3.14 der Begutachtungsleitlinien gelten ab 19.08.2026. Übergangsfristen BK 5Begutachtungsleitlinien

Drogen-Nachschlagewerk: Grenzwerte und Nachweisdauer je Substanz

Quellen (15) Stand 15.10.2026
  1. BK 5 · 2026

    DGVP, DGVM, Brenner-Hartmann, Fastenmeier, Graw (Hrsg.): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien. 5. Auflage, Kirschbaum-Verlag, Bonn 2026 (ISBN 978-3-7812-2162-8). Erschienen Anfang März 2026, vollständige Umsetzung bis spätestens Ende August 2026.

    Quelle öffnen
  2. Änderungsübersicht BK 5 · 2026

    Brenner-Hartmann, Neumann-Thiele, Wagner: Übersicht über die Änderungen der 5. Auflage (Stand 22.02.2026). Zeitschrift für Verkehrssicherheit 72 (2026), Nr. 2, S. 62–76

    Quelle öffnen
  3. Anlage 4 FeV · 2024

    Anlage 4 FeV, Nr. 8 (Alkohol) und Nr. 9 (Betäubungsmittel, Cannabis, andere psychoaktiv wirkende Stoffe, Arzneimittel): Eignung, Missbrauch, Abhängigkeit, in der Regel ein Jahr Abstinenz nach Abhängigkeit

    Quelle öffnen
  4. Begutachtungsleitlinien · 2026

    Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt). Kapitel 3.13 (Alkohol und Cannabis) und 3.14 (Betäubungsmittel und Arzneimittel) neu gefasst, Fassung 12.12.2025 (VkBl. 2026, 86), gültig ab 19.08.2026

    Quelle öffnen
  5. Rechtsmedizin Heidelberg (06/2026) · 2026

    Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin Heidelberg: FAQ Abstinenzprogramme nach BK 5, Stand 06/2026 (Programme 6/12/15 Monate, Haar, Cut-offs, kontrolliertes Trinken, Beleg moderater Cannabiskonsum)

    Quelle öffnen
  6. Übergangsfristen BK 5 · 2026

    DGVM/DGVP: Übergangsfristen für die Anwendung der 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Zeitschrift für Verkehrssicherheit 72 (2026), Nr. 2, S. 146–148

    Quelle öffnen
  7. FAQ THC-Nachweis (05.07.2024) · 2024

    DGVM/DGVP: FAQ Vorgehen bei THC-Nachweis in Abstinenzprogrammen und bei Nüchternheitsbelegen (D1/D2: Abbruch; D3: Änderung des Cannabiskonsums kann reichen, 6 Monate; Nüchternheit unter 1 ng/ml Serum)

    Quelle öffnen
  8. FAQ CanG (22.04.2024) · 2024

    DGVP/DGVM: FAQ zur Anwendung der Beurteilungskriterien nach Verabschiedung des CanG (D-Hypothesen, 6 Monate Mindestdauer bei D3)

    Quelle öffnen
  9. FAQ BK 5 (09/2026) · 2026

    DGVP/DGVM: Häufig gestellte Fragen zur 5. Auflage der Beurteilungskriterien, Stand 09/2026 (D 2.4 N, D 3.1 K, D 3.6 N)

    Quelle öffnen
  10. § 13a FeV · 2024

    § 13a FeV: Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik (ärztliches Gutachten, MPU)

    Quelle öffnen
  11. BASt-Infoblatt Cannabis · 2024

    BASt: Infoblatt zu den Begutachtungsleitlinien und Cannabis (Abhängigkeit, Missbrauch = fehlendes Trennverhalten, keine toxikologischen Marker für Abhängigkeit oder riskanten Konsum)

    Quelle öffnen
  12. FAQ Abstinenzbeleg (30.04.2024) · 2024

    DGVM/DGVP: FAQ Abstinenz- und Nüchternheitsbeleg nach dem CanG (Cannabis-Monokonsum: nur Cannabinoide, Haar auf THC-COOH, Nüchternheit im Blut unter 1 ng/ml)

    Quelle öffnen
  13. § 24a StVG · 2024

    § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze; Abs. 1a: 3,5 ng/ml THC im Blutserum seit 22.08.2024; Abs. 2: berauschende Mittel nach Anlage; Abs. 2a: Cannabis und Alkohol zusammen)

    Quelle öffnen
  14. § 24c StVG · 2024

    § 24c StVG: Alkohol- und Cannabisverbot in der Probezeit und unter 21 Jahren (kein THC, keine Fahrt unter THC-Wirkung)

    Quelle öffnen
  15. SoHT 2021 · 2021

    Society of Hair Testing: Consensus on Drugs of Abuse Testing in Hair, Revision 2021 (Cut-offs pg/mg, Segmente bis 3 cm)

    Quelle öffnen

Stand 15.10.2026. Die BK 5 sind seit März 2026 veröffentlicht, die Umsetzung sollte bis Ende August 2026 abgeschlossen sein Übergangsfristen BK 5. Metoria berät nicht.