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Wann braucht man Abstinenznachweise und für welchen Zeitraum?

Wann man Abstinenznachweise braucht, hängt vor allem vom vergangenen Konsumverhalten inklusive der Auswirkungen und Hintergründe des Konsums und der Interpretation der Gesamtbefundlage insbesondere durch den psychologischen Gutachter basierend auf dem Gesagten sowie den Befunden in der Führerscheinakte und möglicherweise weiteren mitgebrachten Befunden ab. Auf Basis von Beurteilungskriterien wird das ehemalige Konsumverhalten einer von drei möglichen Kategorien zugeordnet: 


• Alkohol- / Drogengefährdung • Alkohol- / Drogenmissbrauch • Alkohol- / Drogenabhängigkeit

In die Einordnung fließen Aspekte wie das Ausmaß der Toleranzentwicklung, die Konsummotive, die Kontrollfähigkeit sowie die Auswirkungen des Konsums mit ein. Je höher die Toleranzentwicklung, je mehr Konsum aus problematischen Gründen, je weniger Kontrollfähigkeit, je mehr schädliche Auswirkungen, desto eher kann dies für eine fortgeschrittenere Problematik sprechen.

Man geht davon aus, dass mit dem Fortschreiten der Problematik die Fähigkeit zu kontrolliertem Konsum und damit im Normall auch zu einer verlässlichen Trennung von Konsum und Fahren immer unwahrscheinlicher wird. Abstinenz wird daher für den weiteren Weg als meist erforderlich angesehen, weshalb diese dementsprechend auch nachgewiesen werden muss.

In der Theorie sollten entsprechend der aktuellen Beurteilungskriterien Abstinenznachweise in folgenden Fällen vorgebracht werden:

• Bezüglich Alkohol:
    • Alkoholmissbrauch
        • in der Regel zwölf Monate Abstinenznachweise 
        • Achtung: In Ausnahmefällen ist nachgewiesener, therapeutisch begleiteter kontrollierter Konsum eine Option. 
    • Alkoholabhängigkeit
        • in der Regel mindestens fünfzehn bis zu achtzehn Monate Abstinenznachweise 

• Bezüglich Drogen:
    • Drogengefährdung
        • in der Regel sechs Monate Abstinenznachweise
        • Achtung: In Ausnahmefällen bei reinem Cannabiskonsum ist kontrollierter Konsum in der Theorie eine Option. 
    • Drogenmissbrauch
        • in der Regel fünfzehn Monate Abstinenznachweise 
    • Drogenabhängigkeit 
        • in der Regel mindestens fünfzehn Monate Abstinenznachweise 

• In der Praxis zeigt sich Folgendes:

• Bezüglich Alkohol:
    • Auch bei einer Einordnung unter Alkoholgefährdung kann es sinnvoll sein, sich für eine freiwillige (zeitweilige) Abstinenz zu entscheiden und Nachweise hierfür über einen Zeitraum von drei bis zu besser sechs Monaten beizubringen. 

• Bezüglich Drogen
    • Auch wenn bei einer Einordnung unter Drogengefährdung bei reinem Cannabiskonsum in der Theorie kontrollierter Konsum eine Option ist, ist es Stand jetzt in der Praxis noch nicht wirklich eine gute Option. Im Zuge der Cannabislegalisierung könnte sich die Praxis der Praxis bezüglich Alkoholgefährdung angleichen. Dies wird die Praxis mit der Zeit zeigen. 

• Allgemein
    • Es gibt immer Ausnahmen zur Regel. Die Beurteilungskriterien bieten eine Basis für die Einschätzung durch den psychologischen Gutachter, lassen aber auch einen gewissen Ermessensspielraum. Der psychologische Gutachter wird immer in der Gesamtschau der Befunde aus der Akte, dem Gesagten und dem Vorgelegten seine Schlüsse ziehen und entsprechende aus seiner Sicht nötige Anforderungen ableiten. 

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