Wann kann man die MPU ohne Abstinenznachweise bestehen?
Wann man die MPU ohne Abstinenznachweise bestehen kann, hängt vor allem vom vergangenen Konsumverhalten inklusive der Auswirkungen und Hintergründe des Konsums und der Interpretation der Gesamtbefundlage insbesondere durch den psychologischen Gutachter basierend auf dem Gesagten sowie den Befunden in der Führerscheinakte und möglicherweise weiteren mitgebrachten Befunden ab. Auf Basis von Beurteilungskriterien wird das ehemalige Konsumverhalten einer von drei möglichen Kategorien zugeordnet:
• Alkohol- / Drogengefährdung • Alkohol- / Drogenmissbrauch • Alkohol- / Drogenabhängigkeit
In die Einordnung fließen Aspekte wie das Ausmaß der Toleranzentwicklung, die Konsummotive, die Kontrollfähigkeit sowie die Auswirkungen des Konsums mit ein. Je niedriger die Toleranzentwicklung, je weniger der Konsum aus problematischen Gründen, je mehr Kontrollfähigkeit, je weniger schädliche Auswirkungen, desto eher kann dies für eine Alkohol- bzw. Drogengefährdung sprechen.
In der Theorie ist es entsprechend der aktuellen Beurteilungskriterien möglich, die MPU ohne Abstinenznachweise bei einer Einordnung unter Alkoholgefährdung oder Drogengefährdung, sollte nur Cannabis konsumiert worden sein, zu bestehen. Man geht davon aus, dass Personen aus dieser Kategorie auf Basis ihrer persönlichen Konsumhistorie noch zu kontrolliertem Konsum und damit im Normall auch zu einer verlässlichen Trennung von Konsum und Fahren fähig sind. Abstinenz wird daher für den weiteren Weg als nicht zwingend erforderlich angesehen, weshalb diese dementsprechend auch nicht zwingend nachgewiesen werden muss.
In der Praxis zeigt sich Folgendes:
• Bezüglich Alkoholgefährdung:
• Zwischen der Einordnung in die Kategorie Alkoholgefährdung versus Alkoholmissbrauch durch den psychologischen Gutachter kann ein schmaler Grad liegen. Denn:
• Trotz Beurteilungskriterien liegt die genaue Auslegung der Kriterien auch zu einem gewissen Grad im Ermessen des jeweiligen psychologischen Gutachters.
• Ein Beispiel hierfür: Laut Beurteilungskriterien darf sich eine Alkoholgefährdung auch in Entlastungstrinken äußern. In der Praxis wird Konsum aus Gründen der Entlastung jedoch häufig eher dem Alkoholmissbrauch zugeordnet.
• Was der Gutachter mit manchen Fragen meint, kann vom Klienten missverstanden werden, weshalb die Antworten den Gutachter auf eine falsche Fährte führen können.
• Ein Beispiel hierfür: Bei der Frage nach der Einschätzung des ehemaligen Konsumverhaltens als normalen, missbräuchlichen oder abhängigen Konsum, verstehen viele den Begriff „Missbrauch“ im wörtlichen Sinne. Im wörtlichen Sinne haben auch Klienten, auf die die Alkoholgefährdung in der Gesamtschau zutreffen würde, Alkohol auf eine Weise missbraucht bzw. miss-ge-braucht für gewisse Zwecke. Antwortet man nun aus diesem wörtlichen Verständnis heraus, hat der Gutachter ein Indiz für missbräuchlichen Konsum bekommen, obwohl der Konsum aus Kriteriensicht noch nicht missbräuchlich war.
• Als Alternative zur Abstinenz braucht es ein Verständnis für das Konzept des kontrollierten Konsums und dessen Erprobung im persönlichen Leben.
• Eine zeitweilige freiwillige Abstinenz von drei bis sechs Monaten ist immer förderlich.
• Für das Gesagte ist es immer äußerst empfehlenswert, Belege zu haben.
• Belege für einen kontrollierten Konsum durch z.B. eine Haaranalyse oder ein Blutscreening auf PEth.
• Belege für eine freiwillige (zeitweilige) Abstinenz durch z.B. eine Haaranalyse, ein Urinscreening oder ein Blutscreening auf PEth.
• Bezüglich Drogengefährdung:
• Stand jetzt gibt es kaum Chancen, die MPU bei einer Einordnung unter Drogengefährdung, bei reinem Cannabiskonsum, ohne Abstinenznachweise zu bestehen. Im Zuge der Cannabislegalisierung könnte sich die Praxis der Praxis bezüglich Alkoholgefährdung angleichen. Dies wird die Praxis mit der Zeit zeigen.
• Allgemein
• Es gibt immer Ausnahmen zur Regel. Die Beurteilungskriterien bieten eine Basis für die Einschätzung durch den psychologischen Gutachter, lassen aber auch einen gewissen Ermessensspielraum. Der psychologische Gutachter wird immer in der Gesamtschau der Befunde aus der Akte, dem Gesagten und dem Vorgelegten seine Schlüsse ziehen und entsprechende aus seiner Sicht nötige Anforderungen ableiten.
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